Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes wird das Glasverbot auf dem Platz der alten Synagoge aufgehoben. Das Gericht gab damit einem Eilantrag der Mitglieder der JUPI-Fraktion recht.
„Wir freuen uns, dass das Gericht unserer Argumentation gefolgt ist“, erklärt der Fraktionsvorsitzende Simon Sumbert. Das Gericht begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass einzelne von friedlichen Platzbenutzer*innen stehengelassene Flaschen nicht den Straftaten einzelner Personen, wie Flaschenwürfen gegen die Polizei, zugeordnet werden können.
„Es ist nun klargestellt, dass ein Verbot, das alle Platznutzer*innen betrifft nicht verhältnismäßig ist, um gegen einzelne aggressiv auftretende Personen vorzugehen. Genau diesen Punkt hat unsere Fraktion am Glasverbot deutlich kritisiert“, erklärt Sergio Pax.
Heiko Melcher, Anwalt der JUPI-Fraktion, erklärt: „Es ist gut, dass die JUPI-Fraktion gegen das Glasverbot vorgegangen ist. Einschränkungen der Handlungsfreiheit sind immer stark begründungsbedürftig und es ist daher zu begrüßen, dass diese gerichtlich auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden.“
„Mit diesem Urteil wird klar, dass Verbote nicht der richtige Umgang mit jungen Menschen sein können“, betont Maria Mena. „Wir freuen uns, dass auch die Stadt im Grundsatz erkannt hat, dass es schlicht mehr Angebote und Plätze für junge Menschen in Freiburg braucht. Die Stadt arbeitet hierzu schon an vielversprechenden kurzfristigen Lösungen unter anderem im Bereich des Eschholzparkes, was wir sehr unterstützen.“
Auch langfristig soll das Thema Aufenthaltsorte für Jugendliche und junge Erwachsene weiterverfolgt werden. Hierzu hat auch ein breites Bündnis an Fraktionen zusammen mit der JUPI-Fraktion die Stadt beauftragt.
„Uns ist es wichtig, dass in Zukunft pauschale Verbote auch weiterhin einer genauen Prüfung unterzogen werden. Unsere Klage ist daher als ein klares Bekenntnis zu einer freiheitsliebenden, liberalen Stadt Freiburg zu verstehen“, erklärt Simon Sumbert.
Eine genaue rechtliche Begründung zum Urteil ist der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes zu entnehmen: